Gesetze

Teilhabe und Integrationsgesetz

§ 2 – Grundsätze

Abs. (3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und zu  fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls von besonderer Bedeutung.

§8 – Integration durch Beruf/Arbeit

Abs. (2) Das Land setzt sich mit den Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der Berufsbildung und unter Nutzung der regionalen Arbeitsansätze zur Integration in Beruf und Arbeit dafür ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen mit Migrationshintergrund geschlechterdifferenziert zu stärken. Hierbei sind die Potenziale der Menschen mit Migrationshintergrund, wie Mehrsprachigkeit und berufliche Qualifikation aus dem Herkunftsland, einzubeziehen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII (2014)

§ 13c Sprachliche Bildung

(1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der sprachlichen Ent­wicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter, wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bildung. Sprache ist schon in den ersten Lebensjahren das wichtigste Denk- und Ver­ständigungswerkzeug. Die Mehrsprachigkeit von Kin­dern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer Kinderta­gespflege unterstützt werden.

(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfah­ren zu beobachten und zu dokumentie­ren. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehen­den Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beob­achtet und gefördert werden.

(3) Die pädagogische Konzeption nach § 13a muss Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuier­lichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuel­len Sprachförderung enthalten.

(4) Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache benötigt, ist eine gezielte Sprachför­derung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.“

NRW-Schulgesetz von 2012

§ 2 „Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule“, Absatz 10:

„Die Schule fördert die In­tegration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler.“

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen v. 06.02.2012

§ 2 Grundsätze

(3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls von besonderer Bedeutung.“